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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2002 - 1 WB 2/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 2/02 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 2002 |
Vollständiger Text
Normenkette
SLV § 1 a; ZDv 20/6 Nrn. 203 Buchst. a, c, 903 Buchst. c, 501 Buchst. b Satz 2
Leitsatz
Mangelnde persönliche Kenntnis des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten von dem zu beurteilenden Soldaten kann ein begründeter Anlass für eine Verschiebung der Stellungnahme und der damit verbundenen Vorlage der planmäßigen Beurteilung sein. Die Dauer der Verschiebung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
BVerwG,
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants und war für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 2001 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Durchführung eines Forschungsvorhabens beurlaubt. Im Juni 2001 schlug sein nächsthöherer Vorgesetzter dem Personalamt der Bundeswehr (PersABw) vor, die vorgesehene planmäßige Beurteilung zum 30. September 2001 um sechs Monate zu verschieben. Damit erklärte sich das PersABw einverstanden und setzte als neuen Termin für die Vorlage der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und der Beurteilung den 31. März 2002 fest. Der Senat hat den Bescheid aufgehoben und den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers, ihn zum 30. September 2001 planmäßig zu beurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Gründe
1 Der zulässige Antrag (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1989 - BVerwG 1 WB 149, 150.88 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 20, 21.96 - m.w.N.) ist nur insoweit begründet, als der BMVg verpflichtet ist, über den Antrag des Antragstellers, ihn zum 30. September 2001 planmäßig zu beurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen erweist sich das Rechtsschutzbegehren als unbegründet.
2 Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 SLV sind Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Absatz 2 dieser Vorschrift ermächtigt den BMVg zu näheren Regelungen sowie dazu, Ausnahmen von dem Grundsatz der regelmäßigen Beurteilung zuzulassen. Von dieser Ermächtigung hat der BMVg zunächst durch die Regelung in Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 Gebrauch gemacht, derzufolge Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee zu den in dieser Vorschrift festgelegten Terminen planmäßig zu beurteilen sind. § 1a Abs. 1 Satz 1 SLV, der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gebieten insoweit, den Soldaten zu dem Beurteilungsstichtag auch tatsächlich planmäßig zu beurteilen (Beschluss vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 20, 21.96 - ).
3 Aufgrund der Ermächtigung in § 1a Abs. 2 Satz 2 SLV hat der BMVg jedoch in zulässiger Weise bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine planmäßige Beurteilung zu unterlassen ist (Nr. 205 ZDv 20/6) oder verschoben (Nr. 203 Buchst. c bis f, Nr. 204 Buchst. a ZDv 20/6) werden kann (Beschlüsse vom 26. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 17.82 - , vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 20, 21.96 - und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 23.01 - ).
4 Der Erstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 2001 steht danach Nr. 203 Buchst. c Satz 2 i.V.m. Nr. 903 Buchst. c ZDv 20/6 entgegen, derzufolge die Vorlage der Beurteilung auf Antrag des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten in begründeten Fällen aufgeschoben werden kann. Diesen Antrag hat der Amtschef des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes (AChef MGFA) beim PersABw gestellt und ihn in seinem Vorlageschreiben vom 8. August 2001 dahingehend konkretisiert, seine Stellungnahme und die damit verbundene Vorlage der Beurteilung um sechs Monate aufzuschieben. Ob es sich hierbei um einen begründeten Fall im Sinne der Nr. 903 Buchst. c ZDv 20/6 handelt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung der personalbearbeitenden Stelle über die Dauer des Aufschubs (Nr. 203 Buchst. c Satz 3 ZDv 20/6) kann vom Gericht jedoch nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; Beschluss vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 86.96 - ).
5 Die nicht ausreichende Personenkenntnis des nächsthöheren Vorgesetzten von dem zu beurteilenden Soldaten rechtfertigt die Annahme eines "begründeten Falles" für die Verschiebung des Vorlagetermins einer planmäßigen Beurteilung. Dies hatte der BMVg in Nr. 170 Buchst. b Satz 2 ZDv 20/6 in der Fassung vom 18. Februar 1974 und in Nr. 904 Satz 2 ZDv 20/6 in der Fassung vom 26. Februar 1987 - den Vorgängerbestimmungen zu Nr. 903 Buchst. c - ausdrücklich festgelegt. Die hier anzuwendende Fassung der ZDv 20/6 vom 5. Mai 2000 sieht in Nr. 501 Buchst. b Satz 2 i.V.m. Nr. 906 Buchst. a Abs. 2 vor, dass zu den hauptsächlichen Beurteilungsgrundlagen eigene Beobachtungen des beurteilenden Vorgesetzten im persönlichen Kontakt gehören. Nur ausnahmsweise ist dem stellungnehmenden Vorgesetzten gemäß Nr. 903 Buchst. d die Möglichkeit eingeräumt, seine Stellungnahme nach pflichtgemäßem Ermessen auch auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen oder Beiträgen Dritter abzugeben, wenn er sich keine hinreichende persönliche Kenntnis von dem Beurteilten hat verschaffen können. Da die Beurteilung ein lückenloses Bild des militärischen Werdeganges des Soldaten ergeben soll (Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 1 WB 6.94 - und vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 86.96 - ), ist die Einschätzung des PersABw zutreffend, dass sich die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten auf die Befähigung und die Leistungen des Antragstellers im MGFA zu konzentrieren hat und insoweit dessen aktuelle persönliche Kenntnis von erheblicher Bedeutung ist.
6 Der Einwand des Antragstellers, der AChef MGFA kenne ihn hinreichend aus verschiedenen dienstlichen Kontakten, entzieht dessen gegenteiliger Einschätzung nicht die Grundlage. Die Frage, ob die Personenkenntnis für eine Beurteilung oder - wie hier - für eine abgewogene Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten ausreicht, kann nur der zuständige Vorgesetzte selbst beurteilen. Sie entzieht sich als Teil der inhaltlich nicht überprüfbaren Beurteilung regelmäßig der gerichtlichen Kontrolle (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - , vom 15. März 1994 - BVerwG 1 WB 6.94 - , vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 86.96 - und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 45.98 -).
7 Begegnet danach die Annahme des PersABw keinen rechtlichen Bedenken, dass es sich vorliegend um einen begründeten Fall für die Verschiebung des Vorlagetermins im Sinne der Nr. 903 Buchst. c ZDv 20/6 handelt, kann dies für die Entscheidung über die Dauer der Verschiebung nicht angenommen werden.
8 Mit einer Verschiebung der Beurteilung um sechs Monate hat das PersABw die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens allerdings überschritten. Die Regelungen der ZDv 20/6 stellen zwar keine Rechtsnormen dar, binden aber als Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Dies verpflichtet den BMVg, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften gleichmäßig angewandt werden (Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 22.99 - ). Der BMVg hat sein Ermessen in Bezug auf die Dauer der Verschiebung des Vorlagetermins einer planmäßigen Beurteilung, die - wie hier - vom stellungnehmenden Vorgesetzten nach Nr. 903 Buchst. c Sätze 1 und 3 ZDv 20/6 beantragt wird, in Nr. 903 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6 dahingehend gebunden, dass er einen Aufschub um längstens drei Monate für zulässig erachtet. Diese zeitliche Obergrenze, die ebenso schon in den Fassungen der ZDv 20/6 von 1974, 1987 und 1998 enthalten war, ist für die personalbearbeitende Stelle bei ihrer Entscheidung nach Nr. 203 Buchst. c Sätze 2 und 3 ZDv 20/6 bindend. Einen länger als drei Monate dauernden Aufschub lässt Nr. 203 Buchst. c ZDv 20/6 nur zu, wenn, anders als im vorliegenden Fall, die Verschiebung für die planmäßige Beurteilung im Sinne der Nr. 203 Buchst. c Satz 1 ZDv 20/6 beantragt wird oder eine vorgezogene Beurteilung aufgeschoben werden soll (Nr. 903 Buchst. c Satz 2, 2. Alt. ZDv 20/6). Die Entscheidung des PersABw, die Beurteilung des Antragstellers um mehr als drei Monate hinauszuschieben, verletzt diesen in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben. Der BMVg ist aufgrund dieser Entscheidung verpflichtet, über die Dauer des Aufschubs der Beurteilung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Wessling
Kubin