BGH
31. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.01.2006 - 4 StR 487/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 487/05 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt und der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann