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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.08.2013 - III ZA 18/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 18/13 |
| Entscheidungsdatum : | 6. August 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 durch den Richter Zoll, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie die Richter Seiters und Reiter
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert wird - seine Zulässigkeit unterstellt - zurückgewiesen. Der Umstand, dass die vorbenannten Richter den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2013 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen haben, stellt keinen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Den Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Unterschrift
Zoll Diederichsen von Pentz
Seiters Reiter
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 17.08.2012; 6 O 351/11 / OLG Karlsruhe; 05.03.2013; 17 U 230/12