BGH
24. Oktober 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - 5 StR 460/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 460/13 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. September 2013 mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Dölp König