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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.05.2023 - 25 W (pat) 2/21 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 2/21 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Mai 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 2/21
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 30 2019 007 550
ECLI:DE:BPatG:2023:170523B25Wpat2.21.0 (hier: Berichtigung)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur., sowie der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
Die Formulierung "Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 23. September 2020 aufgrund des Widerspruchs die Eintragung der angegriffenen Marke für folgende Dienstleistungen angeordnet:" unter Ziffer I. der Gründe in dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 25. Mai 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es an Stelle "die Eintragung" "die Löschung der Eintragung" heißen muss.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 23. September 2020 aufgrund des Widerspruchs der Beschwerdeführerin die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2019 007 550 für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 35 und für die Dienstleistungen der Klassen 41 sowie 42 angeordnet. Über die von der Widersprechenden dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25. Mai 2022 entschieden. In den Gründen unter Ziffer I. heißt es: "Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 23. September 2020 aufgrund des Widerspruchs die Eintragung der angegriffenen Marke für folgende Dienstleistungen angeordnet:".
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 hat die Beschwerdeführerin die Ersetzung des Wortes "Eintragung" durch "Löschung" beantragt. Die Inhaber der angegriffenen Marke haben sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 80 Abs.1 MarkenG sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Bundespatentgericht zu berichtigen. Unrichtig in diesem Sinne ist dabei eine Erklärung, in der das Gewollte nicht zutreffend zum Ausdruck kommt. Der Fehler muss bei der Verlautbarung des Willens und nicht bei dessen Bildung unterlaufen sein. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie u. a. aus dem Beschluss selbst klar erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 3 und 4).
Wie sich aus der beanstandeten Formulierung selbst
"Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 23. September 2020 aufgrund des Widerspruchs die Eintragung der angegriffenen Marke für folgende Dienstleistungen angeordnet:" und dem Tatbestand des Beschlusses vom 25. Mai 2022 ergibt, handelt es sich bei der Formulierung "die Eintragung … angeordnet" um einen solchen Verlautbarungsfehler. Denn die Wirkung eines erfolgreichen Widerspruches ist nicht die Anordnung der Eintragung der angegriffenen Marke, sondern die Anordnung der vollständigen oder teilweisen Löschung ihrer Eintragung (§ 43 Abs. 2 MarkenG).
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 80 Abs.3 MarkenG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 1 MarkenG).
Kortbein Staats Fehlhammer