OLG Düsseldorf
1. September 2016
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BGH
24. April 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - EnVZ 46/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVZ 46/16 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 24. April 2017
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 500.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Limperg Raum Kirchhoff
Grüneberg Bacher
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 01.09.2016; VI-3 Kart 203/15 (V)