OLG Celle
29. Januar 2009
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BGH
13. Januar 2010
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BGH
17. März 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - IV ZR 28/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 28/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf- Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 17. März 2010
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers
- verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.898,95 EUR für die Reparatur von Gebäudeschäden und die Auswechslung von Schlössern wendet,
- im Übrigen nach § 552a ZPO zurückgewiesen.
Gründe
1. Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Versagung von Reparaturkosten wendet, ist sie unzulässig, weil die Auslegung des Berufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revisionszulassung auf die Frage beschränkt hat, inwieweit die Beklagte ihre Leistungsfreiheit auf die Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei stützen kann.
2. Im Übrigen war die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen, weil Gründe für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
3. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010.
Die Einwände aus der Stellungnahme des Klägervertreters vom 1. März 2010 hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Unterschrift
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanz
LG Hannover; 05.09.2008; 13 O 216/07 / OLG Celle; 29.01.2009; 8 U 187/08