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Fachbeiträge • 45
- 1. Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs in Sachen Hinsendekosten an den EuGHEingeschränkter ZugriffArno Lampmann · www.lhr-law.de · 1. Oktober 2008
- 2. Versandkosten beim Kaufvertrag (Fernabsatzgeschäft)Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-bussler.de
- 3. Bei Widerruf trägt Verkäufer die Hinsendekosten der WareEingeschränkter ZugriffAlexander Goldberg · www.goldberg.de · 12. Juli 2010
Öffentliche Quellen • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 268/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 268/07 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen (Rn. 8) (Rn. 14).
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 EUR in Rechnung. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr künftig Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Hinsendung der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle der bereits erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten.
Das Landgericht (LG Karlsruhe, MMR 2006, 245) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe, WM 2008, 419 = MMR 2008, 46) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei begründet. Indem sie Versandkosten für die Hinsendung der Ware erhebe, handele die Beklagte verbraucherschützenden Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zuwider. Denn aus § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 BGB ergebe sich bei richtlinienkonformer