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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 B 348/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 348/02 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Februar 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 01.07.2002; OVG 4A 1431/02.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Februar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2002 wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ohne weitere Begründung verworfen. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sind den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 273.02 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschrift
Eckertz-Höfer Hund Richter