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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - III ZR 161/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 161/09 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin,
Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte zu 1: - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt zu 2: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2009 - 6 U 4852/07 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 50.996,25 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Unterschrift
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanz
LG München I; 31.08.2007; 29 O 8765/07 / OLG München; 29.04.2009; 6 U 4852/07