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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2005 - 3 B 101/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 101/05 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2005 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 26.04.2005; OVG 10 LB 1920/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 748,06 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin legt den von ihr allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine revisible Rechtsfrage zu bezeichnen und näher darzulegen, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin nicht. Sie bezeichnet schon keine Auslegungsfragen zum revisiblen Recht, und zwar weder zu den §§ 54 ff. VwVfG noch zum privaten Vertragsrecht oder zu den Voraussetzungen, unter denen dieses auf öffentlich-rechtliche Verträge Anwendung finden kann. Die von ihr formulierten beiden Fragen betreffen vielmehr allein die Anwendung des Vertragsrechts auf den gegebenen Einzelfall. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin diese Subsumtionsfragen abstrakt und hypothetisch formuliert. In Wahrheit wirft sie dem Berufungsgericht lediglich vor, das geltende Vertragsrecht in ihrem Fall falsch angewendet zu haben. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschrift
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