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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - 2 StR 611/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 611/10 |
| Entscheidungsdatum : | 16. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das pauschale Vorbringen des Angeklagten zu den Haftbedingungen in Polen gibt keinen Anlass, von einem anderen Anrechnungsmaßstab als 1:1 auszugehen.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott