BVerwG
13. Oktober 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.10.2009 - 4 B 59/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 59/09 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Schwerin; 22.09.2009; VG 2 A 353/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Oktober 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. September 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichthöfe und Verwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Er ist vielmehr unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.