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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 15 WF 334/06 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Brandenburg |
| Aktenzeichen : | 15 WF 334/06 |
| Entscheidungsdatum : | 30. August 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGG § 19 FGG § 33
Vorinstanz
AG Nauen; 19.07.2006; 20 F 115/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Tenor
15 WF 334/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Zwangsgeldverfahren
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Langer und den Richter am Amtsgericht Neumann
am 31. August 2006
beschlossen:
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwangsgeldandrohungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Nauen vom 19. Juli 2006 - 20 F 115/06 - aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 19 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Zwangsgeldandrohungsbeschlusses.
Ob das Amtsgericht das Zwangsgeld ursprünglich zu Recht gemäß § 33 FGG angedroht hat, kann dahinstehen. Aus heutiger Sicht ist die Zwangsgeldandrohung jedenfalls überholt. Sie bezog sich auf die Herausgabe der Kinder und deren Reisepässen zum Zwecke der Umgangsausübung des Antragstellers in der ersten Hälfte der Sommerferien 2006. Nach Ablauf dieses Umgangszeitraums kann die Androhung nicht mehr Grundlage einer künftigen Zwangsgeldfestsetzung sein. Das Zwangsgeld gem. § 33 FGG ist nicht Sanktions-, sondern Beugemittel (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., Rnr. 4 zu § 33 m.w.N.), so dass die Antragstellerin auf Grund der Androhung auch nicht mit der Verhängung eines Zwangsgeldes für in der Vergangenheit liegende Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Verfügungen rechnen muss.
Damit ist eine Aufrechterhaltung der Androhung des Zwangsgeldes nicht mehr gerechtfertigt, so dass die angefochtene Entscheidung bereits deshalb klarstellend aufzuheben ist (vgl. hierzu Keidel//Zimmermann, a.a.O., Rnr. 26 zu § 33).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 500,00 EUR