BGH
6. Februar 2018
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BGH
3. Juli 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 2 StR 163/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 163/17 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten V. gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO hat der Verurteilte, der lediglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung vorbringt, nicht geltend gemacht.
Unterschrift
Schäfer Krehl Bartel
Grube Schmidt