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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2020 - 1 BvR 110/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 110/20 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der H… GmbH, |
- Bevollmächtigte:
… -
| gegen |
| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Baer | Ott | Radtke |