BGH
10. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - 5 StR 533/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 533/10 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Einschätzung ersichtlich geteilt, das Landgericht habe Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs nicht strafschärfend berücksichtigt (II.2 der Antragsschrift).
Unterschrift
Raum Brause Schaal
Schneider König