BVerwG
11. September 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2008 - 5 B 74/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 74/08 |
| Entscheidungsdatum : | 11. September 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 30.04.2008; VG 5 K 1483/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. September 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. April 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 23. Juli 2008 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.