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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.08.2002 - 29 W (pat) 389/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 389/00 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 389/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 09 320.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richters Guth
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt.
Gründe
Der die Markeninhaberin vertretende Rechtsanwalt beantragt nach Abschluß des Marken-Beschwerdeverfahrens die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit.
Der Antrag ist gemäß § 10 BRAGebO zulässig, weil ein Wert, nach dem die Gebühr zu bemessen wäre, nicht gegeben ist. Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO). Grundlage für die Bemessung bildet dabei nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Erlangung des Markenschutzes (vgl BPatG Mitt 1995, 232; GRUR 1995, 415). Dieses Interesse wird bei einer unbenutzten Anmeldemarke gegenwärtig im Regelfall mit EUR 15.000,-- veranschlagt (vgl 24 W (pat) 228/97 vom 23. Juni 1998 - BPatGE 40, 147 = GRUR 99, 64).
Umstände, die vorliegend eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Grabrucker Guth Pagenberg
Cl/Na