BVerwG
29. März 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2010 - 3 B 20/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 20/10 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 01.03.2010; OVG 1 S 18.10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 250 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
Sie wäre darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Darauf ist der Kläger in der prozessleitenden Verfügung vom 15. März 2010 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.