BVerwG
1. Juli 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.07.2008 - 7 PKH 7/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 PKH 7/08 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juni 2008 wird verworfen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht fristgerecht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.