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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2005 - 4 A 1007/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1007/05 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 4 A 1007.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 1 und zu 2 (als Gesamtschuldner) tragen zu zwei Fünfunddreißigstel und die Kläger zu 3, 4 und 5 tragen jeweils zu ein Fünfunddreißigstel auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 105 000 EUR die bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen Verfahrenskosten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Unterschrift
Halama