BGH
5. August 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - 3 StR 71/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 71/20 |
| Entscheidungsdatum : | 5. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 3.: schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Wimmer Berg
Anstötz Erbguth
Vorinstanz
LG Dresden; 05.07.2019; 434 Js 17386/17 16 KLs (2)