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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.01.2003 - 1 B 473/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 473/02 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Januar 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 30.09.2002; OVG 4 A 2471/95.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Dörig{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Denn die Beschwerde benennt weder einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO noch legt sie einen solchen in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Form dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschrift
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Döring