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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.10.2001 - 5 StR 396/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 396/01 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint. Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen von BVerfGE 91, 1 besteht.
Unterschrift
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal