BGH
24. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 2 StR 11/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 11/11 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Ausspruch über den Maßstab der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08).
Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott