BGH
31. Mai 2005
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.05.2005 - 5 StR 172/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 172/05 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß im Fall II.1. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal