BGH
15. Dezember 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.12.2009 - 3 StR 450/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 450/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Bestechlichkeit u. a.
zu 2.: Beihilfe zur Bestechlichkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 2009 im Verfallsausspruch dahin abgeändert, dass zu Lasten beider Angeklagter als Gesamtschuldner der Verfall von 211.408,27 Euro angeordnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Bestechlichkeit sowie wegen Vorteilsannahme zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte wegen Beihilfe zu diesen Taten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat ausgesprochen, dass jeweils ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt; die Vollstreckung der gegen die Angeklagte verhängten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat es in Höhe eines Betrages von 211.828,25 Euro den "Wertersatzverfall betreffend beider Angeklagten" angeordnet. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der im Vermögen der Beschwerdeführer noch vorhandene Wert der erlangten Provisionszahlungen (§ 73 a Satz 1 StGB) 211.408,27 Euro beträgt; es legt dar, dass der stattdessen angeordnete Wertersatzverfall in Höhe von 211.828,25 Euro auf einem Rechenfehler beruht. Der Senat ändert den Betrag entsprechend ab und stellt klar, dass die Angeklagten hierfür als Gesamtschuldner haften.
Unterschrift
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer