BGH
4. Juli 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.07.2011 - IX ZB 173/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 173/11 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 4. Juli 2011 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO; § 4 InsO).
Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner hat mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt, das ihn in die Lage versetzt hat, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217). Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hätte er aufgrund seiner Ausbildung zum Bürokaufmann und seiner vorangehenden Tätigkeiten eine Beschäftigung finden können, durch die er pfändbares Einkommen erzielen konnte. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, hat er nicht dargetan. Dafür, dass die Rechtsbeschwerde zulässig sein könnte, obwohl sich die Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts in vollem Umfang auf den Rechtsgrundsätzen bewegen, die der Bundesgerichtshof für die Versagung der Restschuldbefreiung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase aufgestellt hat, ist nichts ersichtlich.
Unterschrift
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanz
AG Koblenz; 29.01.2011; 21 IN 150/04 / LG Koblenz; 23.05.2011; 2 T 191/11