BGH
29. November 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.11.2022 - 3 StR 384/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 384/22 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 EUR angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 EUR entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
| Schäfer |