BGH
20. Juli 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - 5 StR 251/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 251/10 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Brause Sander Schneider
König Bellay