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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 22.12.2023 - 3 B 26/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 26/22 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Münster; 06.04.2022; 20 D 7/20.AK
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 6. April 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Die Revision kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, inwieweit die Sicherung nicht besetzter Kontrollspuren an geöffneten Fluggastkontrollstellen gegen eine Überwindung/Durchbrechung ohne vorherige Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu den Eigensicherungspflichten des Flugplatzbetreibers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) gehört oder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 LuftSiG der Luftsicherheitsbehörde obliegt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 16.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.