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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - 5 StR 8/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 8/18 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass das Landgericht bei den Taten 1 und 2 von Mittäterschaft des Angeklagten ausgegangen ist.
Unterschrift
Mutzbauer Dölp König
Berger Mosbacher