BGH
24. Oktober 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.10.2017 - 4 StR 184/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 184/17 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Bender Feilcke
Paul Grube