BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15
BGH 22. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Revision gegen ein Berufungsurteil, das eine Widerrufsfrage bei Verbraucherkreditverträgen mit Restschuldversicherung behandelt. Die Revision wurde nur zugunsten der Beklagten zugelassen. Die Klägerin begehrt zudem PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe
PKH wird abgelehnt, da die Revision nur für die Beklagte zugelassen ist (§ 543 ZPO). Die Rechtsfrage der Widerrufsfolgen bei Altfällen ohne Anwendung des § 357a BGB ist höchstrichterlich geklärt (§§ 346, 348 BGB). Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt keine Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Praxishinweis
Bei beschränkter Revisionszulassung ist PKH nur für die zugelassene Partei möglich. Widerrufsfolgen bei Verbraucherdarlehen ohne § 357a BGB sind durch BGH-Rechtsprechung abschließend geregelt, sodass eine Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig aussichtslos ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 116/15
    Entscheidungsdatum : 21. September 2015
    Amtliche Quelle :

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