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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 StR 487/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 487/20 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist, beschwert ihn nicht.
Unterschrift
Sost-Scheible Bender Quentin
Bartel Rommel
Vorinstanz
LG Dortmund; 24.06.2020; 910 Js 1692/19 37 KLs 25/19