LAG München 10. Mai 2012
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BAG 20. März 2014

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, seit 1999 als Hofarbeiter bei der Beklagten beschäftigt, wurde wegen wiederholter Verstöße gegen ein betriebliches Alkoholverbot und fehlender gültiger Fahrerlaubnis ordentlich gekündigt. Er bestritt die Alkoholerkrankung und focht die Kündigung an.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG wegen Alkoholsucht des Klägers, die seine dauerhafte Einsatzfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Beklagte durfte mangels Therapiewilligkeit und fehlender milderer Mittel (z.B. anderweitige Beschäftigung) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumuten.

Praxishinweis
Alkoholerkrankung kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer keine Therapiebereitschaft zeigt und keine leidensgerechten Alternativarbeitsplätze vorhanden sind. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist nicht zwingend, wenn dessen Erfolg aussichtslos erscheint.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 565/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 565/12
Entscheidungsdatum : 20. März 2014
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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