BGH
2. Februar 2021
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BGH
17. März 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 StR 351/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 351/20 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier: Adhäsionsverfahren T.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2021 gemäß § 33 Abs. 1 RVG beschlossen:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren des Adhäsionsklägers T. wird für die Revisionsinstanz auf 3.710 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 39 mwN) festzusetzende Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG) bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisionsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20, juris Rn. 1). Denn die im Auftrag des Adhäsionsklägers erfolgte anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers umfasste die Verteidigung des vom Landgericht zu dessen Gunsten zuerkannten Betrages in Höhe von 3.710 EUR. Das vom Angeklagten im landgerichtlichen Adhäsionsverfahren erklärte Teilanerkenntnis in Höhe von insgesamt 1.460 EUR bleibt daher außer Betracht.
Unterschrift
Franke Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz
Marburg (LG Lahn); 29.05.2020; 4 Js 10258/193 Ks