LG Trier
11. Dezember 2023
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BGH
9. Januar 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - I ZB 86/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 86/23 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Januar 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Dezember 2023 - 1 T 60/23 - wird auf Kosten des Antragstellers verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Unterschrift
| Koch |