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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.04.2009 - 6 W (pat) 2/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 2/04 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 2/04
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 25 036.7-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. September 2003 wird aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 4, jeweils vom 20. April 2009, sowie 1 Seite Zeichnungen (Fig. 1 und 2) gem. Offenlegungsschrift.
Gründe
I.
Die Erfindung mit der Bezeichnung "Dachpfanne" ist am 1. Juni 1999 unter dem Aktenzeichen 199 25 036.7-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D hat mit Beschluss vom 24. September 2003 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Inhalt folgender Druckschriften nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe:
(E5) DE 825 743 C, (E9) DE 28 21 832 A1, (E10) DE 297 05 911 U1 und (E12) US 18 77 481. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 24. November 2003 Beschwerde eingelegt.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Dachpfanne mit einem muldenförmigen Ansatz, dadurch gekennzeichnet, dass die Dachpfanne (3) pyramidenförmige Ausbuchtungen (12) zur Aufnahme von Solarzellen aufweist, derart, dass ein vergrößerter Lichteinwirkungsbereich (4) für die Lichtstrahlen geschaffen ist, und dass die Dachpfanne (3) Klemmmittel (6) aufweist zur formschlüssigen klemmenden Verbindung mit einer benachbarten Dachpfanne (3).
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 und 3 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig ist. 2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 unter Hinzunahme eines Merkmals aus der Beschreibung (Seite 2, letzter Absatz der Anmeldungsunterlagen). Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 entsprechen unter angepasster Nummerierung und Rückbeziehung den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 5. Die Beschreibung wurde unter Aufnahme einer Würdigung des aufgezeigten Standes der Technik an den geltenden Anspruchswortlaut und -umfang angepasst.
3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes wurde von der Prüfungsstelle auch nicht angezweifelt.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Prüfungsstelle stützt in ihrem Zurückweisungsbeschluss die Begründung hinsichtlich fehlender erfinderischer Tätigkeit im Wesentlichen darauf, dass der geltende Patentanspruchs 1 eine bloße Aggregation von Merkmalen umfasse, die jeweils für sich aus den Entgegenhaltungen E5, E9 bzw. E10 und E12 bekannt seien. So zeige bereits die E5 einen Verbund von Dachpfannen mit einem muldenförmigen Ansatz, welche Klemmmittel aufweisen zur formschlüssigen klemmenden Verbindung mit benachbarten Dachpfannen. Ferner lehre die E9 bzw. die E10, die Oberfläche von Solarelementen gegenüber der Dachfläche geneigt anzuordnen, um ein Optimum für den Einfallswinkel der einfallenden Strahlung zu schaffen. Die E12 schließlich offenbare die Oberflächenstruktur von Dachpfannen u. a. in Form von pyramidenförmigen Ausbuchtungen. Diese im Patentanspruch 1 aufaddierten Merkmale ergäben in ihrem Zusammenwirken keine besondere, etwa überraschende Gesamtwirkung bzw. beschränkten sich auf eine Aneinanderreihung einfacher konstruktiver Maßnahmen, die für den Fachmann auf der Hand liegen. Dieser Betrachtungsweise kann sich der Senat nicht anschließen. Zwar zeigt die E5 eine Dachpfanne nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1, nämlich mit einem muldenförmigen Ansatz. Klemmmittel zur formschlüssigen klemmenden Verbindung mit einer benachbarten Dachpfanne gemäß dem letzten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 sind dort jedoch nicht offenbart. Die einzige Textstelle, die überhaupt auf eine Verbindung zwischen den Dachpfannen Bezug nimmt, gibt hierfür eine Nut-Feder-Verbindung an (s. dort Anspruch 2), was im Verständnis des Fachmanns, für den hier etwa ein Dachdeckermeister mit Erfahrung im Einbau von Sonnenkollektoren bzw. Solarzellen anzusetzen ist, eine im Wesentlichen formschlüssige Verbindung darstellt und gerade keine, im Wesentlichen auf Kraftschluss beruhende, Klemmverbindung. Auch gibt keine der weiteren ermittelten Druckschriften einen Hinweis in diese Richtung, so dass bereits diese Merkmalskombination durch den aufgezeigten Stand der Technik nicht vorgezeichnet ist. Darüber hinaus weist die Dachpfanne nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß seinem ersten kennzeichnenden Merkmal pyramidenförmige Ausbuchtungen zur Aufnahme von Solarzellen auf, deren spezifische Ausrichtung mit der Wirkungsangabe eines vergrößerten Lichteinwirkungsbereiches für die Lichtstrahlen angegeben wird. Soweit die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss hierzu auf die E9 und die E10 verweist, wo es allgemein als vorteilhaft beschrieben ist, Sonnenstrahlung aufnehmende Flächen gegenüber der Horizontalen (Dach in E9) oder der Vertikalen (Fassade in E10) geneigt anzuordnen, so stellt dies eine dem oben definierten Fachmann geläufige Maßnahme dar, um den Einfallswinkel auf die Solarelemente optimal auszurichten. Diese Neigung jedoch in Form von entsprechend ausgerichteten pyramidenförmigen Ausbuchtungen einer Dachpfanne zu realisieren, was neben einem optimierten Einfallswinkel auch einer Oberflächenvergrößerung der nutzbaren Empfangsfläche mit sich bringt, ist durch keine der beiden Druckschriften nahegelegt. Vielmehr beschränken sich die dort offenbarten Kollektorgestaltungen auf übliche Aufbauformen solcher Solarelemente auf einem Dach (E9) bzw. an einer Fassade (E10) ohne Bezug auf deren einzelne Elemente wie etwa Dachpfannen. Die E12 schließlich zeigt verschiedene Möglichkeiten der Oberflächengestaltung von Dachplatten hinsichtlich eines gewünschten dekorativen Effekts (s. dort u. a. Spalte 1, Zeilen 15 ff.), wobei auch eine Ausbildung in Form von kleinen pyramidenförmigen Erhebungen auf der Plattenoberfläche offenbart ist (s. dort Fig. 3 und 4 mit Figurenbeschreibung). Zum Erzielen eines farblich changierenden optischen Effekts weisen diese Pyramidenkörper unterschiedliche gefärbte Oberflächen auf (s. dort Claim). Ferner ist es für die gewünschte dekorative Wirkung erforderlich, dass die Abmessungen der einzelnen Pyramidenelemente gegenüber der Gesamtoberfläche relativ gering bemessen sind (s. die Größenverhältnisse gegenüber der Plattenfläche in Fig. 1 und bezüglich der Plattendicke in Fig. 2 bis 4). Schon von der Größenordnung der dort offenbarten Pyramidenkörper her gibt damit die E12 keine Anregung dazu, diese als Träger für Solarzellen einzusetzen (technisch sinnvoll nutzbare Solarelemente bewegen sich im Platzbedarf mindestens im Bereich mehrerer dm2). Jedenfalls findet sich in der gesamten Druckschrift - wie auch in den übrigen Entgegenhaltungen - keinerlei Bezug auf eine Aufnahme von Solarzellen an einer Dachpfanne. Es mag demnach dahinstehen, ob aus der Kombination der Merkmale eines muldenförmigen Ansatzes, einer formschlüssig klemmenden Verbindung und einer pyramidenförmigen Ausbuchtungen zur Aufnahme von Solarzellen tatsächlich eine überraschende oder besonders vorteilhafte Gesamtwirkung resultiert; jedenfalls sind die beiden letztgenannten Merkmale in dem im Prüfungsverfahren aufgezeigten Stand der Technik für sich schon gar nicht realisiert. Es kann daher für den Fachmann auch nicht nahegelegt sein, eine Dachpfanne mit diesen Merkmalen auszustatten, um eine insgesamt vorteilhafte Dacheindeckung zu schaffen.
4. Der geltende Patentanspruch 1 ist deshalb gewährbar, ebenso die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3, die von diesem getragen werden. 5. Da der Senat auch im Übrigen keine Hinderungsgründe für eine Patenterteilung mit den beantragten Unterlagen sieht und solche auch von der Prüfungsstelle nicht geltend gemacht wurden, ist das Patent antragsgemäß zu erteilen.
Lischke Guth Hildebrandt Ganzenmüller
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