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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 ZA (pat) 24/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 ZA (pat) 24/03 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Februar 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 24/03 zu 4 Ni 29/02 (EU)
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 29/02 (EU)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Müllner und Dipl.-Ing. Küstner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 29/02 (EU) gewährt.
Gründe
Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 29/02 (EU) zu gewähren. Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht ohnehin frei. Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse daran glaubhaft macht. Der Einwand der Antragsgegnerin I, dem Interesse der Antragstellerin sei durch die Kenntnis des Nichtigkeitsurteils Genüge getan, geht also fehl.
Die Akteneinsicht kann nur versagt werden, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen. Weshalb die Antragsgegnerin I ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben meint, dass Ausführungen in den Schriftsätzen und Anlagen der Nichtigkeitsakten Dritten nicht bekannt werden, hat sie nicht näher erläutert. Derartiges ergibt sich für den Senat auch nicht aus den Akten.
Dr. Schwendy Müllner Küstner
Pr