BVerwG
31. Mai 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2012 - 9 KSt 2/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 KSt 2/12 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 15. Mai 2012 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu den Verfahren BVerwG 9 B 48.11 und BVerwG 9 VR 3.11 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Schreiben des Klägers vom 15. Mai 2012 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu den Verfahren BVerwG 9 B 48.11 und BVerwG 9 VR 3.11 zu werten. Hierüber hat - entgegen der Ansicht des Klägers - gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).
Die Erinnerung, mit der der Kläger eine Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) begehrt, muss in der Sache ohne Erfolg bleiben. Von einer Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Erinnerung ist nicht zu entnehmen, dass und inwiefern die beiden in der o.a. Kostenrechnung abgerechneten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und einen gleichzeitig anhängig gemachten Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO betrafen, an einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung leiden sollten. Soweit das Erinnerungsvorbringen des Klägers überhaupt das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (und nicht das vor dem Verwaltungsgerichtshof) betrifft, hat der Senat zu den angeblichen Verfahrensmängeln des hiesigen Verfahrens ("weitere Grundrechtsverletzung") in seinem Beschluss vom 3. November 2011 - BVerwG 9 B 82.11 - Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).