BVerfG 14. Januar 2021

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2016 aufgrund einer Maßregel nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Fortdauer der Unterbringung wurde mehrfach gerichtlich überprüft. Streitgegenstand ist die Bestellung eines externen Sachverständigen gemäß § 463 Abs. 4 Satz 2 und 3 StPO zur Begutachtung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verletzt den Freiheitsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, da der bestellte Sachverständige nicht anstaltsfremd im Sinne von § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO ist. Die organisatorische Einheit des Klinikums schließt eine externe Begutachtung durch dort Beschäftigte aus, um Befangenheit und Routinebeurteilungen zu vermeiden.

Praxishinweis
Bei der Bestellung von Sachverständigen im Maßregelvollzug ist auf strikte Einhaltung von § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu achten. Organisatorische Zugehörigkeit zum selben Krankenhausverbund schließt eine externe Begutachtung aus und kann zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung führen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge22

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2032/19
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2021
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

Vollständiger Text