BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - 4 StR 259/25
BGH 4. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen 16-fachen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, teils tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Taten liegen zwischen März 2009 und April 2016.

Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Erörterungsmangels bei der Strafzumessung (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil und die straffreie Zeit des Angeklagten nicht berücksichtigt, obwohl dies ein wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt ist.

Praxishinweis
Bei langem Tatzeitraum und erheblichem Zeitablauf bis zur Verurteilung ist die Berücksichtigung dieser Umstände bei der Strafzumessung zwingend. Unterlassene Erörterung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, auch wenn die Tatfeststellungen unbeanstandet bleiben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - 4 StR 259/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 259/25
    Entscheidungsdatum : 3. November 2025
    Amtliche Quelle :

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