BGH
21. Mai 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - 4 StR 193/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 193/19 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Mai 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung eines Geldbetrages von 10.000 EUR beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2019 zutreffend ausgeführten Erwägungen auf die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 10.000 EUR. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab.
In dem verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Feilcke