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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.01.2005 - 4 B 5/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 5/05 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Januar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 06.01.2005; OVG 1 C 10022/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rojahn{GESPERRT:ENDE} und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.