LSG Nordrhein-Westfalen
1. Februar 2012
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BSG
17. Oktober 2013
Fachbeiträge • 9
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 38/12 R |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 14 AS 38/12 R |
| Entscheidungsdatum : | 17. Oktober 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von August 2009 bis Januar 2010 unter Berücksichtigung einer im vorangegangenen Bewilligungszeitraum zugeflossenen einmaligen Einnahme als Einkommen.
Den miteinander verheirateten, 1960 und 1967 geborenen Klägern zu 1 und 3 und ihren 1989, 1991 und 1993 geborenen Kindern - den Klägern zu 2, 4 und 5 - waren für Februar bis Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Für den Zeitraum ab März 2009 rechnete das beklagte Jobcenter auf diese Leistungen aus einer erwarteten und am 3.3.2009 tatsächlich zugeflossenen Abfindung aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich in Höhe von 13 049,42 Euro für den Kläger zu 1 monatliche Beträge von 1000 Euro als dessen Einkommen an, bereinigte dieses um Absetzbeträge und kündigte an, die Anrechnung über einen Zeitraum von elf Monaten zu verteilen (Bescheide vom 11.2.2009, 24.6.2009 und 27.10.2009). Entsprechend nahm der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag der Kläger für den im Streit stehenden Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 eine Anrechnung in Höhe von monatlich jeweils 1000 Euro bis Dezember 2009 und von zunächst 418,99 Euro und schließlich 646,31 Euro für Januar 2010 vor und bereinigte dieses Einkommen um Absetzbeträge (als "Änderung" ausgewiesener Bescheid vom 28.7.2009; Änderungsbescheid vom 29.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 30.10.2009, zugestellt am 3.11.2009; Änderungsbescheid vom 4.11.2009 für die Zeit vom 1.8.2009 bis 31.1.2010).
Die am 26.11.2009, 27.11.2009 und 3.12.2009 erhobenen Klagen zum Sozialgericht (SG) Dortmund, gerichtet gegen den Bescheid vom 28.7.2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29.10.2009 in der