BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 3 AZR 391/06
LAG Hamm 1. März 2006
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BAG 18. September 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Invaliditätsrente aus dem TVO 85 ab dem 1. Dezember 2003, obwohl das Arbeitsverhältnis erst zum 28. Februar 2005 endet. Streit besteht über den maßgeblichen Beginn des Versorgungsfalles gemäß § 2 Ziff. 5 i.V.m. § 7 Ziff. 2.1 TVO 85.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass der Stichtag für den Versorgungsfall bei nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmern der vom Rentenversicherungsträger festgestellte Versicherungsfall ist (§ 2 Ziff. 5 Satz 3 TVO 85). Die Invaliditätsrente beginnt daher ab dem 1. Dezember 2003, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch bestand. Die Regelung dient der Angleichung an die gesetzliche Erwerbsminderungsrente und berücksichtigt, dass Gehaltszahlungen bis dahin fortliefen (§ 7 Ziff. 2.1 TVO 85).

Praxishinweis
Bei tariflichen Invaliditätsrenten ist der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger festgestellte Versicherungsfall maßgeblich für den Leistungsbeginn, nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber müssen daher Rentenzahlungen auch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses leisten, sofern keine Gehaltszahlungen mehr erfolgen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 3 AZR 391/06
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 3 AZR 391/06
    Entscheidungsdatum : 17. September 2007

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