BGH
26. Oktober 2021
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - 5 StR 324/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 324/21 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Oktober 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Mai 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Cirener Berger Gericke
Köhler Resch
Vorinstanz
Landgericht Lübeck; 17.05.2021; 6 KLs 704 Js 13880/20