FG Münster 15. Juni 2011
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BFH 26. November 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin schloss mit einer Leasinggesellschaft Finanzierungsleasingverträge über PKW mit Andienungsrecht zu Kaufpreisen weit unter Verkehrswert. Die Leasingraten wurden als Betriebsausgaben abgezogen. Die Leasinggeberin bot kurz vor Vertragsende den Erwerb der Fahrzeuge an, den der Ehemann der Klägerin wahrnahm. Das Finanzamt setzte Entnahmegewinne an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert die dem Kläger eingeräumten Kaufoptionen als entnahmefähige Wirtschaftsgüter i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, da sie einen greifbaren, bewertbaren Vermögensvorteil darstellen, der durch die Leasingraten erworben wurde. Die Mehrjährigkeit der Nutzbarkeit ist für die Wirtschaftsgutseigenschaft nicht erforderlich. Die einseitige Einräumung der Optionen schließt deren Anerkennung als Wirtschaftsgut nicht aus.

Praxishinweis
Leasingverträge mit Andienungsrecht zu Kaufpreisen unter Verkehrswert begründen entnahmefähige Wirtschaftsgüter, wenn Leasingraten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert. Die kurzfristige Nutzungsdauer und einseitige Optionsgewährung sind unschädlich für die Aktivierungspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 26.11.2014 - X R 20/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 20/12
Entscheidungsdatum : 26. November 2014
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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